Satzung der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft e.V. in Havelberg

– vom 26. Juni 2018 –

Werte Mitglieder der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft, meine Damen und Herren,
Unter Bezugnahme der Satzung der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft vom 07. 12. 1996 und Satzungsergänzungen vom 12. April 2008 (-VR-Nr.: 592) wurden Aktualisierungen auf der Mitgliederversammlung der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft am 12. 05. 2018 diskutiert und auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. 06. 2018 beschlossen.

§ 1 Zweck des Vereins
Zweck der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft e.V. ist,
a) Die Pflege und Erhaltung des Heimatgedankens der Hansestadt Havelberg.
b) Die Erhaltung und Errichtung des Saldernberger Friedhofes in der Stadt Havelberg
c) Die Pflege des Andenkens der Toten, des Ehrenmals und der Grabstellen der Kriegopfer
Diese Zecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke und keine parteipolitischen Ziele.
Diese Ziele will der Verein in Zusammenarbeit mit den bestehenden gleichartigen Vereinen und Verbänden und den staatlichen und kommunalen Behörden erreichen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veröffentlichungen über die historische Aufarbeitung der Geschichte der Stadt Havelberg, des Domkapitels und der ehemaligen Berggemeinden.
Grundlage für die Tätigkeit des Vereins ist das Statut der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft aus dem Jahre 1851 mit dem durch die Generalversammlungen beschlossenen Veränderungen und Ergänzungen. Der Verein trat die Rechtsnachfolge der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft an, bezüglich der Übernahme des Eigentums dieser Gesellschaft.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt als eingetragener Verein, mit Eintragung im Vereinsregister, den Namen Saldernberger Friedhofsgemeinschaft (e.V.)

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte Person werden. Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein ideell oder wirtschaftlich unterstützt.
(3) Der Aufnahmeantrag eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet ohne Angabe von Gründen über die Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Antragsteller die Genehmigung des Antrages schriftlich erreicht.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) Durch den Tod.
b) Durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
c) Durch Ausschluss mangels Interesse, oder wenn das Mitglied in grober Art und Weise die Vereinsinteressen verletzt.
d) Die Mitgliedschaft ist nach dem Tod nicht auf andere Personen übertragbar.
Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats beim Vorstand unter Angabe von Gründen Beschwerde gegen den Ausschluss einlegen. Über die Beschwerde hat der Vorstand unter Berücksichtigung der vom Mitglied vorgetragenen Gründe endgültig innerhalb eines Monats zu entscheiden.
(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie haben Anspruch darauf, dass die Vereinsorgane sie in allen Fragen, deren Regelung zum Vereinszweck gehört, mit Rat und Hilfe unterstützen.
(2) Jedes ordentliche Mitglied oder die Vertreter von angeschlossenen juristischen Personen können in der Mitgliederversammlung Anträge stellen und zum Vorstands- oder Ausschussmitglied gewählt werden. Über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen entscheidet die Mehrheit der versammelten Mitglieder.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sollen sich für die Bestrebungen des Vereins tatkräftig einsetzen und sie fördern.
(2) Die Mitglieder sind an die ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
(3) Die Mitglieder der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft e.V. zahlen für ihre Mitgliedschaft im Verein keine Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Vorstandsmitglieder kann je nach Arbeitsaufwand, Leistung und persönlicher Aufwendung eine Pauschale laut Gesetz gezahlt werden. Über die differenzierte Anwendung entscheidet der Vorstand.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind,
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
3. die Mitgliederausschüsse

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Halbjahr durchzuführen. Bei Notwendigkeit können weitere Mitgliederversammlungen stattfinden. Der Vorsitzende oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über.

1 Die Zusammensetzung von Mitgliederausschüssen
2 Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
3 Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Gleichzeitig wird im Schaukasten auf dem Friedhof über den Termin der Mitgliederversammlung informiert. Der Vorstand bestimmt die Tages-ordnung. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit Ergänzungen zur Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einzureichen. Über diese Ergänzungen stimmt die Mitgliederversammlung ab.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen kann offen abgestimmt werden. Auch in geheimer Wahl kann abgestimmt werden. Die Mitglieder erhalten bei der geheimen Wahl einen Stimmzettel, wo sie die oder den jeweiligen Kandidaten ankreuzen und wählen. Beschlüsse, durch die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

(7) Ausschließlich ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig.

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes (Jahresbericht) des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitgliederausschüsse.
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, Schriftführer und bis zu drei weiteren Beisitzern zusammen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mehrere Wahlperioden sind möglich. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme der Amtsgeschäfte durch seinen Nachfolger. Endet die Amtszeit des Mandatsträgers innerhalb der Wahlperiode ist eine Nachbesetzung aus dem Vorstand bis zur Jahreshauptversammlung möglich. Ist die Nachbesetzung aus dem Vorstand nicht möglich, ist die Wahlfunktion auch durch ein anderes Vereinsmitglied bis zur Hauptversammlung –in Vertretung- möglich. Über diese Nachnominierung – in Vertretung – entscheidet bis zur Jahreshauptversammlung der Vorstand. Innerhalb der Hauptversammlung wird das Vorstands-mitglied in der Funktion bestätigt.
Das Amt als Vorstand erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes einem anderen Vereinsorgans zugewiesen sind. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2500,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Der Stellvertreter wird jedoch in Innen-verhältnis beauflagt, die Einzelvertretungsmacht nur dann auszuüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. Jährlich sind mindestens sechs Vorstandssitzungen durchzuführen. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Am Ende der Vorstandssitzung wird der Folgetermin für die nächste Vorstandssitzung abgestimmt und festgelegt.
Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters.

(5) Die Aufgaben des Vorstandes:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung des Jahres und Kassenberichtes.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
f) Ausschluss von Mitgliedern.
g) Koordinierung von Pflegearbeiten auf dem Friedhof.
h) Abstimmung mit Besuchern, Bestattern und Steinmetzen.
i) Beratung von Besuchern und Trauernden über Varianten der Bestattung, der Gebühren- und Friedhofsordnung.
j) Einleitung von Maßnahmen gegen Bürger bei Nichteinhaltung der Friedhofsordnung.

§ 10 Mitgliederausschüsse
Mitgliederausschüsse werden auf Antrag aus der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zur Regelung und Bearbeitung besonderer Angelegenheiten bestimmt. Der Vorstand kann die Mitglieder der Mitgliederausschüsse zur Teilnahme an Vorstandssitzungen einladen.

§ 11 Vereinsbeschlüsse
Über die Beschlüsse sämtlicher Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von dem jeweiligen Leiter des Vereinsorgans und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Absatz 4) der Satzung. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke an die Stadt Havelberg zu übergeben. Der auflösende Verein “Saldernberger Friedhofsgemeinschaft e.V.“ entscheidet in seiner Auflösungsversammlung, über die jeweilige Zuwendung an den gemeinnützigen Verein. Dazu wird die Einwilligung des für uns zuständigen Finanzamtes eingeholt.

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Die Vorstandsmitglieder der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft e.V.-
Havelberg, den 26. Juni 2018