Friedhofsgebührenordnung

4Einleitung:
Auf der Grundlage der bestehenden Friedhofsordnung wurde die Gebührenordnung überarbeitet. Sie wurde auf der Wahlversammlung der Saldernberger Friedhofs-gemeinschaft e.V. am 06. 05. 2017 beschlossen und ist gemäß Beschluss und Inkrafttreten in Anwendung zu bringen.

I.
Ruhefristen:
Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt:
1. Erdbeisetzungen auf 25 Jahre
2. Urnenbeisetzungen 25 Jahre

II.
Gegenstand der Gebühren:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung sowie weiterer Leistungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung erhoben.

III.
Gebührenschuldner:
Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller und derjenige verpflichtet, indessen Auftrag oder Interesse der Friedhof oder seine Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

IV.
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren:
1. Die Gebühren sind, soweit keine zusätzlichen Regelungen in dieser Ordnung getroffen wurden nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. (14 Tage nach Rechnungsstellung für die gesamte Liegefrist.)

Dies gilt auch für Reservierungen des Namenszuges auf der Stele oder Grabplatte für spätere Beisetzungen auf der Urnenfläche.

V.
Stundungen und Erlas von Gebühren:
Die Gebühren können im Einzelnen aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, Teilzahlungen gemäß persönlicher Verein-barung ganz oder teilweise erlassen werden.

Über diesen Sachstand entscheidet der Vorstand der Saldernberger Friedhofs-gemeinschaft im Rahmen seiner Vorstandsitzungen im jeweiligen Fall.

VI.
Rückzahlung von Gebühren:
Wird auf einer Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet ( z.B. durch Umbettung, nichtmöglicher Pflege der Grabstelle oder Verzicht auf weitere Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren, nicht, und auch nicht teilweise erstattet. Seitens des Nutzers besteht kein Anrecht auf Rückerstattung.

VII.
Gebührentarif:
1. Reihengrabstelle (pro Jahr), bedürfen der Einfassung, außer Stelen Anlage.

a.

je Reihengrabstelle
(für Verstorbene bis 14 Jahre) 6 Euro = 150 Euro

b.

je Grabstelle
(für Verstorbene über 14 Jahre) 10 Euro = 250 Euro

c.

Urnenreihenstelle 10 Euro = 250 Euro

d.

Wahlgrabstellen (Einzel) 12 Euro = 300 Euro
Doppel, oder (Familien) je Grabstelle 24 Euro = 600 Euro

e.

Urnengemeinschaftsanlage 300 Euro
(incl. Pflege pro Jahr 15 Euro) 375 Euro = 675 Euro

2.

Die Mitglieder der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft e.V. haben gemäß dem Statut die Hälfte der Gebühren für die Grabstellen zu entrichten.

3.

Die Gebühr ist auch für die nicht, aber noch zu belegenden Grabstellen bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu zahlen. Bei späteren Beisetzungen müssen die Ruhefristen für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf des Ruherechtes für den zuletzt Beerdigten gebührenpflichtig verlängert werden.

4.

Gebühren für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstellen und Urnengrabstellen werden gemäß Punkt VII/1 erhoben. Verlängerungen werden
für 5 oder 10 Jahre erteilt.

5.

Beisetzung einer Urne in eine schon belegte Erdgrabstelle
60 Euro (Beistellgebühr)

VIII Bestattungsgebühren:

Stele und Platte
– Stele, inkl. Inschrift und 25 Jahre Pflege 1300 Euro
– Platte, inkl. Inschrift und 25 Jahre Pflege 950 Euro
– Stele groß, neue Anlage mit vier Inschriften 1600 Euro
– Bei Stelenrückseiten in Heckennähe kann ein Preisnachlass gewährt werden.


2. Laufende Kosten der Grabstelle, für jährliche Bewässerung, Entsorgung alter Grabschmuck/Wintereindeckung, Wegeeinrichtung/Instandsetzung/Instandsetzungsarbeiten, im Winter Schneeräumen u.a.m. (25 Jahre)

a.

Wahlgrabstelle 375 Euro

b.

Reihengrabstelle 300 Euro

c.

Urnengrabstelle 250 Euro

d.

Ausheben und schließen der Gruft 140 Euro

e

Erschwerniszulage bei Frostboden:je 10 cm 6 Euro

2.

Service Leistungen:
(Blumen und Kranztransport zur Grabstelle,
Halle; Vorplatzreinigung an der Trauerhalle,
Parkplatznutzung, Heizkosten, Schneeräumen,
Verwaltungsgebüren u.a.m.) 20-60 Euro

3.

Nutzung der Trauerhalle mit Dekoration 210 Euro
– Nutzung der Trauerhalle bei stiller Beisetzung 100 Euro

4.

Einebnen eines Grabes und abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefristen, wenn Nutzungsberechtigte ihre Pflichten dazu nicht nachkommen.
a.

Abräumen einer Grabstätte 230 Euro

b.

Abräumen einer Doppelgrabstelle 340 Euro

c.

Abräumen einer Urnengrabstelle 140 Euro
Für die Pflege von Grabstellen werden mit dem Nutzer, entsprechend des Umfanges des Pflegegrades für die Grabstelle Preise vereinbart.
Gemäß der Satzung der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft ist der Nutzer einer Grabstelle verpflichtet bei Räumung seiner käuflich erworbenen Grabstelle, diese bei der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft anzuzeigen. Die Räumung der Grabstelle erfolgt grundsätzlich in Eigenständigkeit durch die Friedhofsgemeinschaft. Ausnahmen erteilt der Vorstand.

IX Gebühr für das Aufstellen von Grabmahle 60 Euro

X Gebühren für:

1.

Umbettungen (Seitens der Angehörigen)

a.

Ausgrabung einer Urne zum Versand oder Umsetzung in
eine andere Grabstätte. 120 Euro

b.

Ausgrabung eines Sarges, einer Leiche oder Leichenteile sind mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen zu vereinbaren und liegen im Verantwortlichkeit des Bestatters  (Rechtsstreitigkeiten). Die Befugnisse liegen nicht im Verantwortungsbereich der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft.

2.

Bei einer Wiedereinsetzung eines Sarges oder einer Urne sind die Gebühren gemäß VII/1 zu erheben.

XI.
Friedhofs- Verwaltungsgebühr: 20 Euro

XII
Sonstige Gebühren:
1.

Überlassen der Friedhofsordnung/Satzung 4 Euro

2.

Überlassen der Friedhofsgebührenordnung 4 Euro

3.

Zweitausfertigungen von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung
4 Euro

4.

Weitere Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht enthalten
sind, werden unter Zugrundelegung der aufgewendeten Arbeitszeit
und der tatsächlichen Materialkosten berechnet.

5.

Erschwerniszulage bei Frosteinwirkung: je 10 cm 6 Euro

6.

Kranztransporte: je Anzahl 15 Euro

7.

Gebühren für Parkplatznutzung, Hallenvorplatzreinigung, Nutzung der Trauerhalle in der Heizperiode, Schnee räumen, Entsorgung von Blumen und Kränzen von der Grabstelle u.a.m. 20-60 Euro

• Aufwandsentschädigung für den Hallendienst:

Der Hallendienst erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 70,00 €. Der Hallendienst reinigt die Halle nach jeder Trauerfeier. Zur monatlichen Übergabe erfolgt eine Großreinigung (mit Toiletten und Vorräume). Je Trauerfeier wird eine Aufwandsentschädigung von15,00 € gezahlt.
Mitglieder der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft e. V. erhalten im persönlichen Sterbefall eine Ermäßigung von 50 % auf die Nutzung der Trauerhalle und die Grabstelle..
Vorstandsmitglieder erhalten zum Geburtstag einen Gutschein von 20 Euro.
Mitglieder der Saldernberger Friedhofsgemeinschaft e.V. erhalten bei runden Geburtstagen, ab 70 Jahre und zur Goldenen Hochzeit ein Präsent über 50 Euro.
Mitglieder können für besondere Leistungen im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung prämiert werden. Es muss ein Beschluss des Vorstandes vorliegen.
Neue Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr.
Das neue Mitglied verpflichtet sich zur Teilnahme an den 2 unentgeltlichen zentralen Arbeitseinsätzen im Frühjahr und Herbst des jeweiligen Jahres. Bei Nichtteilnahme entfallen die Vergünstigungen für die Grabstelle.

XIII.
Öffentliche Bekanntmachung:

1. Die Friedhofsgebührenordnung wie auch Änderungen an dieser bedürfen der Beschlussfassung durch die Versammlung der Friedhofsgermeinschaft e. V. sowie der öffentlichen Bekanntmachung.
Bei begründeten Ausnahmen entscheidet der Vorstand, (Corona Pandemie, Krankheiten, Gefahr für Leib und Leben). Im Nachgang entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in vollen Wortlaut. Sie sind im Schaukasten auf dem Saldernberger Friedhof zu entnehmen.

3. Die aktuell geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt weiterhin bei der Friedhofsverwaltung bzw. zum Erwerb gegen im Punkt XII festgelegtem Entgelt vor.

XIV
Inkrafttreten:

1. Die Gebührenordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Vollversammlung und öffentlicher Bekanntmachung in Auszügen im Schaukasten mit Wirkung vom 01. 10. 2022 in Kraft und setzt ältere Ausgaben außer Wirkung.

2. Die Gebührenordnung kann zu den Bürosprechzeiten auf dem Friedhof, siehe Aushang, im Gesamten im Büro auf dem Saldernberger Friedhof in Einsicht genommen werden.